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Diese polizeiliche und gerichtliche Untersuchung hat stattgefunden.

Am 23. August 1967 sprach das Berufungsgericht in Chillan die Mitglieder der Sociedad Dignidad von den Anschuldigungen der Freiheitsberaubung, körperlicher Mißhandlung, widerrechtlicher Unterdrückung, ungesetzlicher Ausübung des Arztberufes, des Betruges, der Unterschlagung und der Verletzung des Postgeheimnisses frei und bestätigte damit das Urteil der ersten Instanz. Der Professor für Strafrecht an der Universität Chile, Luis Ortiz Quiroga, kommentiert, daß nichts davon nachgewiesen ist, "daß irgendeine Straftat, derentwegen der Prozeß eröffnet wurde, begangen worden ist“. Das chilenische Strafrecht kennt - wie das frühere deutsche Strafrecht - unterschiedliche Kategorien eines Freispruchs. Der hier behandelte Freispruch entspricht dem früher im deutschen Strafprozeßrecht geregelten Freispruch wegen erwiesener Unschuld.

Vom 7. März bis 22. November 1968 war eine Untersuchungskommission des chilenischen Parlaments tätig, der sieben christlich-demokratische - die damalige Regierungspartei -, ein sozialistischer, zwei kommunistische, ein, nationaler und ein radikaler Abgeordneter angehörten, um vielfältige Anschuldigungen gegen die Sociedad Benefactora Dignidad zu untersuchen. In ihrem Abschlußbericht, aus dem oben bereits zitiert wurde, heißt es weiter wörtlich:

Außerdem hat die Kommission nachweisen können, daß die Siedlung in ihrer
Umwelt, die fast ausschließlich von Landbevölkerung gebildet wird, ihren Wunsch, mit ihnen zu gegenseitigem Verstehen zu gelangen, voll verwirklicht hat, und zwar durch die soziale Arbeit, die sie betreibt.

Ebenso bedeutend ist die freiwillige und selbstlose Teilnahme an zahlreichen öffentlichen, kulturellen und sozialen Veranstaltungen, die in der Zone stattfinden.

Hinsichtlich anderer Fälle oder Anschuldigungen - -